J. Soc. Cosmetic Chemists 16 261-268 (1965) Stoffschutz flit Chemie-Erfindungen W. BEIL* [7orgelragen am ! !. •4pril !964 in Darmstadt Synopsis--Protection of raw materials by chemical patents. According to German law, product claims cannot be granted for chemically produced new substances, but the manufacturing process can be protected by patent. However, legislators will probably bow to the desires of the patentee, and allow specific product claims similar to those permitted in the United States. This approach is already being adopted in international law (Council of Europe European, i.e., E. E. C. patent). If product claims are allowed, new problems will arise during examination by the Patent Office and in the interpretation of patents in cases of infringement. Bei einem vor mehr als 12 Jahren vor Chemikern gehaltenen Referat fiber die Frage des Stoffschutzes (1) war dessert Titel ,,Stoffschutz fiir chemi- sche Erfindungen?" mir einem Fragezeichen versehen. Wenn der Titel des vorliegenden Beltrags ein solches Fragezeichen nicht zeigt, so mag dies in etwa die in 12 Jabten veEinderte Situation kennzeichnen: es besteht zwar nach deutschem Patentrecht iramet noch nicht die M•Sglichkeit, fiir neue Substanzen, die auf chemischem Wege hergestellt wetden, einen sogen. abso- luten Stoffanspruch aufzustellen. Auch sind gewisse Zweifel, die der Zweck- m/iBigkeit der Einfiihrung des Stoffschutzes vor 12 Jabten entgegengebracht wurden, nicht als vt311ig beseitigt zu erkennen sie wetden abet auf jeden Fall nicht mehr diskutiert, nachdem die chemische und pharmazeutische Indu- strie ihren Wunsch, Stoffschutz zu erhalten, welterbin nachdriicklich vertre- ten hat. Andererseits sind auf gesetzgeberischem Wege gewisse Fortschritte zu ver- zeichnen, die die Einfiihrung des Stoffschutzes in greif bar erscheinende Zu- kunft riicken, Der Europarat hat den Stoffschutz auf sein Programm gesetzt und in dem im November 1963 unterzeichneten ,,Obereinkommen fiber die Vereinheitlichung gewisser Begrifle des Patentrechts" (2) verankert. Und, was noch wichtiger ist und wohl auch zeitlich friiher verwirkli chbar erscheint: Der ,,Vorentwurf eines Abkommens fiber ein Europiiisches Patentrecht", der fiir die EWG im November 1962 vertSffentlicht wurde (3), entNilt ftir die Er- findungen chemischer Stoffe keine Sonderregelung, 1/iBt also den Stoffanspruch ZU, * Patentanwaltsbiiro, Frankfurt a. Main. 261
262 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Nach • 1 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes wetden Patente erteilt ,,ffir neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten". Hiervon sind nach • 1 Abs. 2 u. a. ausgenommen: Erfindungen von Nahrungs-, GenuS- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt wet- den. Diese Erfindungen sind dem Patentschutz nut dann zug2nglich, wenn sie ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung dieser Gegenst•inde betreffen. Die Geschichte dieset Ausnahmebestimmung, die den Stoffschutz ffir Che- mie-Erfindungen verbietet und lediglich Verfahrensansprfiche zul•iBt, zeigt, dab das Patentrecht keineswegs einen in sich selbstverst•indlichen und mir Ge- setzen der Logik ableitbaren Aufbau zeigt. Es hat vielmehr einen ausgespro- chenen KompromiBcharakter, der sich aus der Suche nach einem Ausgleich der einander oft widerstrebenden Interessen des Erfinders bzw. Patentinha- bets und der Allgemeinheit ergibt Der Erfinder hat grunds•itzlich kein Interesse, seine Erfindung der Allge- meinheit bekanntzugeben. Er m•Schte sie selbst auswerten Betriebsgeheim- nisse sind auch aus der modemen Industrie nicht wegzudenken in der Ge- setzgebung finden wit sie nicht nut im Recht der Arbeitnehmererfindung (• 17 ArbNErfG), sondern auch, was ihre Lizenzierung betrifft, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr•inkungen (• 21 GWB). Diesen Geheimhaltungsinteressen des Erfinders steht der Wunsch der All- gemeinheit gegenfiber, die neue Erfindung kennenzulernen, sie benutzen und auch weiterentwickeln zu k•Snnen. Das Patentrecht dient der Zusammenffih- rung der belden Interessenten, dem Ausgleich ihrer Interessen: der Erfinder erh•ilt ein zeitlich begrenztes AusschlieBlichkeitsrecht, die Allgemeinheit ihrerseits erNilt alsbald Kenntnis fiber die Erfindung, so dab sie an ihrer Wei- terentwicklung arbeiten kann, und erh21t fiberdies die Gewi13heit, nach Pa- tentablauf die Erfindung frei benutzen zu k•Snnen. Es v•ersteht sich yon selbst, dab bei solchef Interessenabw•igung, wenn es sich um Einzelfragen des Patentrechts handelt, die von belden Seiten vorge- zeigten Gewichte der Argumentation sich im Laufe der Zeit •indern k•Snnen. Eine L•Ssung, die heute ffir beide Seiten ertr2glich und vernfinftig erscheint, mag daher nach Jahrzehnten als unbefriedigend betrachtet wetden. So ist es mir dem Verbot des Stoffschutzes fiir Chemie-Erfindungen gegangen. Im ersten Entwurf des Patentgesetzes 1877 war ffir Chemie-Erfindungen keine Sonderbestimmung enthalten. Ffir GenuS- und Arzneimitte] war das Verbot des Stoffschutzes bereits vorgesehen und nut die Patentierung der Herstellungsverfahren zugelassen. Die Begrfindung dieset Regelung zeigt, dab man glaubte, die Allgemeinheit schfitzen zu mfissen: gegen Preissteige-
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