STOFFSCHUTZ FOR CHEMIE-ERF•NDUNGEN 265 H•iufung solchef F•ille hat offensichtlich dazu geffihrt, dab seit etwa 1950 yon der Industrie die Forderung nach Streichung der Ausnahmebestimmung des [ 1 Abs. 2 Zift. 2 PatG nachdrficklich erhoben wurde. Wit k6nnen heute davon ausgehen, dab der deutsche Gesetzgeber diesem Wunsch zu entsprechen bereit sein wird. Ob dies bedingungslos oder nut unter gewissen Kautelen, etwa mir der M6glichkeit der Zwangslizenz fiir jfingere, abh•ingige Erfindungen, der Fall sein wird, ist noch v611ig often. Auch l•iBt sich fiber den Zeitpunkt einer Gesetzes•inderung noch gat nichts voraussagen. Es ist yon Regierungsseite im Zusammenhang mir dem Erlag der f3berleitungsgesetze wiederholt betont worden, dab an eine allgemeine Reform der Gesetze fiber den gewerblichen Rechtsschutz zwar gedacht ist, dab aber die hierffir erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten ihres grund- legenden und daher sorgf•iltig zu behandelnden Umfangs wegen noch nicht begonnen wetden konnten. In gewissem Umfang liegen allerdings solche Vorarbeiten nunmehr in der deutschen Beteiligung an den Arbeiten des Europarats und dem Entwurf ffir das europ•iische (EWG-)Patent vor. Nach dem Europarat-f2bereinkommen (2) wetden in den Vertragsstaaten ,,ffir jede Erfindung, die gewerblich verwertbar ist, neu ist und auf einer er- finderischen Titigkeit beruht, Patente erteilt" (Art. 1). Unter den Ausnahmen, ffir die eine Verpflichtung zur Patenterteilung nicht fibernommen wird (Art. 2), sind die Erfindungen chemischer Stofte nicht genannt, d. h. Stoff- schutz ist zul•issig. Allerdings k6nnen nach Art 12 die Vertragsstaaten den Vorbehalt machen, Stoftpatente ffir Arzneimittel w•ihrend einer f.)bergangs- zeit yon 10 Jahren noch nicht zu erteilen. Das Europarat-Abkommen ist yon der Bundesrepublik unterzeichnet, be- darf aber noch der Ratifizierung. Da die Ratifizierung unmittelbar geltendes deutsches Recht schafft, milssen zweifellos ihre Voraussetzungen genauso sorgf•iltig geprfift werden wie die einer allgemeinen Reform des deutschen Rechts. Unter diesen Umst•inden wird man feststellen milssen, dab zur Zeit der Stoftschutz ffir chemische Erfindungen und Arzneimittel ffir das deutsche Pa- tentrecht zwar noch nicht in unmittelbarer N•ihe steht. Er mag abet ffir zum Europapatent angemeldete deutsche Erfindungen zeitlich frfiher verffigbar wetden. Der Entwurf ffir ein Abkommen fiber ein europ•iisches Patentrecht ist nicht nur in der Bundesrepublik und den anderen EWG-Lindern, sondern auch darfiber hinaus Gegenstand eingehender Diskussionen und Oberlegun- gen gewesen. Vor allem in den USA ist er lebhaftem Interesse begegnet. Die
266 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Ergebnisse dieset Mitarbeit der Offentlichkeit liegen jetzt den EWG-BeNSr- den vor. Welche Auswirkungen wird nun die Zulassung des absoluten Stoffschutzes fiir Chemie-Erfindungen haben? Ein grundlegender Vorteil des Stoffanspruchs liegt darin, dab er im Ver- letzungsprozeB einfacher und umfassender geltend gemacht wetden kann als der Verfahrensanspruch, selbst wenn man diesen zusammen mit der Beweis- vermutung des • 47 Abs. 3 PatG betrachtet. Der Patentinhaber braucht ledig- lich die •bereinstimmung des patentverletzenden Produkts reit dem Gegen- stand seines Stoffpatents nachzuweisen. Alle Einwendungen des Verletzers, er benutze ein anderes oder vielleicht sogar ein hesseres Herstellungsver- fahren, sind wirkungslos. Nun beginnt abet auch ein Stoffanspruch nicht mir dem Verletzungspro- zeB. Er will erst einmal in einer Patentanmeldung aufgestellt und zur Patent- erteilung gefiihrt wetden. In der Patentanmeldung muB auBer dem neuen Stoff und seiner einwand- freien Kennzeichnung auch mindestens ei, Verfahren zu seiner Herstellung aufgefiihrt wetden, da sonst der Erfindung die Wiederholbarkeit fehlen wiir- de. Die Miihe, we/tere Herstellungsverfahren zu suchen und zu nennen, kann der Patentinhaber sich allerdings spaten. Er kann natiirlich nicht verhindem, dab Dritte weirere oder verbesserte Herstellungsverfahren z. B. mir gr•SBerer Ausbeute finden und patentieren und damit ihm sperren. Immerhin kann der Inhaber des Stoffpatents selbst mir gr•SBerer Ruhe an solchen Verfahrensver- besserungen arbeiten, als heute unter dem bloBen Verfahrensschutz. Auch die ,,gewerbliche Verwertbarkeit" (• 1 Abs. 1 PatG) des neuen Stoffes, d. h. sein Anwendungsgebiet, ist anzugeben, gegebenenfalls auch seine Oberlegenheit (ErfindungsNShe) gegeniiber bereits bekannten, ver- wandten Stoffen. Eine besondere Frage, mir der sich die Praxis des Patentamts zu besch•if- tigen haben wird, ist diejenige, wie welt ein Stoffanspruch, der sich nicht auf eine einzelne Substanz, sondern auf eine Gruppe von homologen oder sub- stituierten Stoffen beziehen soil, dutch Beispiele belegt sein muB. Im Zu- sammenhang hiermit steht die weirere, nun wieder den Verletzungsrichter interessierende Frage, inwieweit der Stoffanspruch von ihm nicht ausdriick- lich umfaBte •iquivalente Stoffe umfaBt. Wird z. B. ein Anspruch ,,2-Chlor- indon" (US-Patent 2 456 452) dutch Herstellung des 2-Bromindon verletzt? Ein unbestreitbarer und fiir die Praxis bedeutungsvoller Vorteil des Stoff- anspruchs liegt darin, dab er auch Zwischenprodukte, die bisher vielfach nicht patentleft werden k•Snnen, patentfiihig machr. Wird n•imlich nach einem Analogieverfahren, das ja nut dutch die besonderen, nicht vorhersehbaren
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