STOFFSCHUTZ FOR CHEMIE-ERFINDUNGEN 267 Eigenschaften des Verfahrenserzeugnisses Patentfihigkeit erlangt, kein in sich selbst verwertbares Endprodukt (z. B. Arzneimittel), sondern nut ein zur Herstellung solchef Endprodukte verwertbares Zwischenprodukt erhal- ten, so lehnt die bisherige Praxis des Patentamtes die Patenterteilung ab. Die Eigenschaften eines mir Hilfe des Zwischenproduktes hergestellten Endpro- duktes, der sogen. mittelbare technische Effekt, k•Snnen nicht zur Begrtin- dung der Patentfihigkeit des Zwischenprodukt-Herstellungsverfahrens her- angezogen wetden. Ein Wegfall dieses Hindernisses, wie er beim Stoffan- spruch erfolgen mtiBte, wire von besonderem Weft. Denn beim Stoffan- spruch gentigt j a, wenigstens grundsitzlich, die Angabe der gewerblichen Ver- wertbarkeit, der hier mir dem Hinweis ,,zur Herstellung von Arzneimitteln geeignet" Gentige getan wire die Angabe eines besonderen ,,technischen Effekts" ist nicht erforderlich. Ein weiterer Vorzug des Stoffanspruchs ist, dab er simtliche Brauchbar- keiten, d. h. Verwendungsm•Sglichkeiten von Produkten umfaBt (6). Einem jtingeren Erfinder mag ein bestimmtes neues Anwendungsverfahren noch ge- schtitzt wetden, dieses Patent bleibt abet abhingig vom Stoffpatent. Eine Bindung des Stoffschutzes an einen im Stoffpatent genannten Verwendungs- zweck (,,zweckgebundener Stoffanspruch") kann nicht in Frage kommen sie wire eine unzulissige Einschrinkung des ,,absoluten" Stoffanspruchs. Die Betonung der mir dem Stoffschutz verbundenen Vorteile ftir den Patent- inhaber darf nicht zu dem Gedanken ftihren, als werde nunmehr der Ver- fahrensschutz entbehrlich. Manche neuen Produkte, wie z. B. die dutch Fer- mentationsverfahren gewonnenen Antibiotika, wetden kaum dutch einen Stoffanspruch mir Angabe ihrer Eigenschaften, geschweige denn Konstitu- tion, zu beschreiben, als vielmehr dutch das Herstellungsverfahren zu schtit- zen sein, sofern man nicht die Einbeziehung der Herstellungsweise in den Stoffanspruch in der Form zuliBt, dab das Ergebnis jeglicher Herstellungs- weisen geschtitzt ist (,,Stoff X, erhiltlich nach dem Verfahren ... " und nicht nut ,,StoffX, erhalten nach ... "). Wenn also auch eines Tages in Deutschland der Stoffschutz ftir chemische Erfindungen erhiltlich sein wird, so dtirften schon diese kurzen Hinweise er- kennbar machen, dab auch dann noch gentigend AnlaB sein wird, sich mir Problemen manchef Art, an denen das Chemie-Patentrecht j a nicht arm ist, auseinanderzusetzen. ZUSAMMENFASSUNG Ftir auoe chemischem Wege hergestellte neue Substanzen ist nach deutschem Recht hisher ein Stoffschutz (absoluter Stofltanspruch) nicht erhiltlich, son- dern lediglich der Schutz des Herstellungsveroeahrens. Der Gesetzgeber wird
268 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS abet dem Wunsch der interessierten Kreise, den z. B. aus dem amerikanischen Recht bekannten Stoffschutz zuzulassen, entsprechen. Dies zeichnet sich he- reits im internationalen Recht (Europarat Europ•isches, d. h. EWG-Patent) ab. Aus einer Zulassung des Stoffschutzes werden sich ffir das Patentertei- lungsverfahren und ffir die Auslegung der Patente im Verletzungsstreit neue Probleme ergeben. LITERATUR (1) Vgl. Gemerblicher Rechtsschutg und Urheberrecht (GRUR) 53, 525 (1951). (2) Propridtd Industrielle 80, 13 (1964). (3) Ver6ffentlicht vom KoordinierungsausschuB auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eingesetzt yon den Mitgliedsstaatcn und der Kommission der Europ2ischen Wirtschaftsgemein- schaft. (4) Zit. nach yon Kreisler, GRUR 53, 535 (1951). (5) Vgl. W. Beil, 75 Jahre ,,Congoroth"-Entscheidung, Chem.-Ing.-Technik 36, 572, (1964). (6) Vgl. F. SpieB, GRUR 66, 49 (1964).
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