STOFFSCHUTZ FlOR CHEMIE-ERFINDUNGEN 263 rungen oder sonstige Erschwerung der Zug2nglichkeit, gegen MiBbrauch des gesetzlichen Schutzes zu marktschreiedschen Anpreisungen. Dieser Entwurf hatte schon den Reichstag in erster Lesung passiert, als eine Eingabe der Deutschen Chemischen Gesellschaft - es meldet sich der andere Interessent! - verlangte, dab auch ftir Erfindungen chemischer Stoffe lediglich das Herstellungsverfahren, aber nicht das Verfahrensprodukt ge- schtitzt werden solle. Zur Begrfindung wurde angeftihrt: ,,Ein chemisches Produkt 12Bt sich auf verschiedenen Wegen und aus verschiedenen Mateda- lien herstellen die Patentierung des Produkts selbst wtirde verhindern, dab sp2ter aufgefundene, verbesserte Verfahrensweisen im Interesse des Publi- kums und der Erfinder zur Ausftihrung gelangen" (4). Wie wenig stichhaltig diese Begrfindung schon im Jahre 1877 war, muB jedem einleuchten, der weiB welch wichtige Rolle damals z. B. die Erfindung und Patentierung yon Azo- farbstoffen spielte, die praktisch lediglich nach einem einzigen Verfahren (Peter GrieB, 1858) hergestellt werden k6nnen. Immerhin, die Eingabe der chemischen Industrie hatte Eroeolg, und in die Ausnahmebestimmung des • 1 wurden die ,,Stoffe, die auf chemischem Wege hergestellt werden", eingeftigt. Die Klarstellung, dab der Verfahrensschutz auch einen Schutz ftir die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Er- zeugnisse einschlieBt (• 6 Satz 2 PatG), wurde erst 1891 in das Gesetz einge- ftigt. Man spricht hier von einem ,,beschr2nkten" (auch ,,bedingten") Stoff- schutz, im Gegensatz zum ,,absoluten" Stoffschutz z. B. des amerikanischen Rechts, der den neuen Stoff unabh2ngig von seiner Herstellungsweise be- trifft. Eine weirere, ebenfalls 1891 eingeftihrte Vergtinstigung ftir den Patentin- haber, die das Verbot des Stoffschutzes abmildert, ergibt sich aus • 47 Abs. 3 PatG. Im VerletzungsprozeB besteht bei Verfahrenspatenten, die die Her- stellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand haben, die Beweisvermutung, dab ein Stoff gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren her- gestellt gilt. Im allgemeinen muB der Patentinhaber dem Verletzer nachwei- sen, dab er die patentierte Lehre benutzt. Beim Verfahrenspatent bedeutet dies, dab die Benutzung des Verfahrens nachgewiesen werden muB. Da das deutsche ProzeBrecht, im Gegensatz z. B. zum franz6sischen, keine M6glich- keit kennt, in die Fabrikation des Verletzers Einblick zu nehmen, wtirde der Nachweis der patentverletzenden Benutzung eines Verfahrens vielfach un- m6glich sein. Hier hilft • 47 Abs. 3: wenn das Produkt des Verletzers iden- tisch ist mir dem Verfahrensprodukt des Patents, muB der Verletzer, wenn er das Vorliegen einer Patentverletzung bestreiten will, seinerseits nachweisen, dab er nach einem anderen Verfahren arbeitet als dem des Patents.
264 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Der Vollst•indigkeit halbet muB noch erw•ihnt wetden, dab die Beschr•in- kung des Schutzes chemischer Erfindungen auf Verfahrenspatente noch eine weltere, praktische hiSchst bedeutsame Auflockerung dutch den Schutz der sog. Analogieverfahren erfahren hat. Die diesbeztigliche grundlegende Ent- scheidung des Reichsgerichts vom 20. M•irz 1889, die Kongorot-Entschei- dung (5), hat inzwischen in Tausenden yon F•illen Anwendung gefunden, in denen eine Verfahrensweise an sich bekannt war, abet ihre Anwendung auf einen neuen Fall zu nicht vorhersehbaren technischen Ergebnissen ftihrte (,,technischer Effekt"). Diese Erweiterung des Verfahrensschutzes, zusammen mir dem Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses (• 6 Abs. 2) und der Beweisver- mutung des • 47 Abs. 3 engt das Verbot des Stoffschutzes nicht unerheblich ein, wenn auch nattirlich nicht in grunds•itzlicher Beziehung. Lange Jahre bindutch hatte der deutsche Chemie-Erfinder, hatte die che- mische Industrie sich mir dieset Situation abgefunden, obwohl man inzwi- schen gentigend Gelegenheit gehabt hatte, sich mir dem absoluten Stoff- schutz des amerikanischen Patentrechts vertraut zu machen. Man hatte tiber- dies auch das Hin- und Herpendeln zwischen Stoff- und Verfahrensschutz des englischen Patentrechts kennengelernt. In England kannte man n•imlich bis 1919 den absoluten Stoffschutz. Als ausgesprochene Kampfma13nahme gegen die englischen Stoffpatente der deutschen chemischen Industrie wurde 1919 der absolute Stoffschutz beseitigt und dutch den Verfahrensschutz (mir einem der deutschen Regelung •ihn- lichen beschr•inkten Stoffschutz) abgeliSst. Dann hat abet das heute gtiltige Patentgesetz yon 1949 den absoluten Stoffschutz auf ausdrticklichen Wunsch der Industrie wieder eingeftihrt, allerdings unter Zulassung yon Zwangsli- zenzen zugunsten jtingerer, abh•ingiger Patente. Man sieht auch bier, wie stark eine Ver•inderung der Interessenlage der Beteiligten sich in •_nderungen des Patentrechts auswirken kann. Nach dem letzten Weltkrieg mtissen sich nun in der Praxis solche F•tlle ge- h•iuft haben, in denen die chemische und insbesondere die pharmazeutische Industrie neue Stoffe erfunden und zur Marktreife entwickelt hat, bei denen der bloBe Verfahrensschutz sich als unzureichend erwies. Es ist bekannt, dab neue Arzneimittel einen unverNiltnism•iBig groBen Aufwand an Forschungs- arbeit, ftir Prtifung im Tier- und Klinikversuch usw. erfordern. Es ist auch selbstverst•indlich, dab das mir solchef Entwicklung befaBte Unternehmen versucht, alle ftir die Herstellung der neuen Verbindung in Frage kommen- den Verfahren zum Patent anzumelden. Trotzdem kiSnnen Lticken offenblei- ben, um deren Auffindung Konkurrenten sich besonders dann elfrig bemti- hen wetden, wenn das neue Arzneimittel einen erheblichen Erfolg hat. Eine
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