232 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Artikel II. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Absatz 5: Artikel lII. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: i) Preise internationalen Charakters zu stiffen fiir hervorragende Leistungen in Forschung, Schrifttum oder anderen Arbeiten zum Nutzen der kosmetischen Wissenschaften. Mitgliedschaft Die IFSCC setzt sich zusammen aus autonomen nationMen Gesellschaften, yon denen•jede mindestens 20 wissenschaftliche Mitglieder besitzt, die den Bestimmungen des Artikel II, Absatz 2 entsprechen. Diese nationalen Gesellschaften werden im folgenden als Mitgliedsgesellschaften bezeichnet. Wissenschaftliche Mitglieder sind folgendermaBen definiert: A: Chemiker mir Hochschulexamen, wie im Anhang beschrieben, B: Akademiker mir AbschluBexamen anderer Disziplinen. Die Anzahl der Mitglieder in Klasse B soil nicht 25% der Gesamtzahl der wissenschaftlichen Mitglieder iibersteigen. Dariiber hinaus kann j ede Gesellschaft ein Mitglied nominieren, das zwar nicht unter die Kategorien A and B f/illt, das aber wegen besonders hervorragender Verdienste um die kosmetische Wissenschaft der vollen Anerkennung als •vissenschaftliches Mitglied fiir wiirdig erachtet wird. Die nichtwissenschaftlichen Mitglieder der nationMen Gesellschaften bilden die Kategorie C. Die Mitgliedschaft zur F6deration kann auf alle Gesellschaften aus- gedehnt werden, die dazu beitragen wollen, die Ziele der F6deration zu f6rdern und die dazu nach Ansicht des Rates gemiiB Artikel II, Absatz 1, qualifiziert sind. Mitgliedswerbungen sind dem Sekretariat einzureichen. Eine Mitgliedsgesellschaft kann mir einer Kiindigungsfrist yon einem Jahr aus der IFSCC austreten, vorausgesetzt, dab sie ihre Verpflich- tungen erfiillt hat. Dieselbe Gesellschaft kann auf Antrag wieder auf- genommen werden. Eine Mitgliedsgesellschaft kann durch BeschluB des Rates ausgeschlossen werden, wenn sie die Satzungen der F6deration nicht einhiilt. Die auszu- schlieBende Gesellschaft kann sich rechtm/iBig vor dem Rat vertreten lassen. Sitzungen Der Rat der IFSCC soil im August/September oder wann es ihm zu dieser Zeit rich fig erscheint, zu einer ordentlichen Jahressitzung zusam- menkommen. •Veitere Sitzungen k6nnen nach dem Ermessen des Rates einberufen •verden. Eine beschluBf/ihige Versammlung muB a der wahlberechtigten Stimmen aufweisen. Falls der Delegierte nicht seine eigene Gesellschaft vertritt, ist eine bevollm/ichtigte Stimmvertretung nur bet genau fixierten Punkten der Tagesordnung zugelassen. Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er einem Vertreter oder einer yon der Mitgliedsgesellschaft bestimmten Person iibertragen kann. Jede
LF.S.C.C. -- S^TZUN•N 233 Mitgliedsgesellschaft darf einen Berater haben, der nicht stimmberechtigt ist. Wenn nicht anders festgelegt, entscheidet die einfache Stimmen- mehrheit. A rtikel I F. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Absatz 5: Absatz 6: Verwaltung Die Verwaltung der iFSCC wird eincm Rat tibertragen, in dem jede Mitgliedsgesellschaft ftir je 100 wisscnschaftliche Mitglieder oder einen Toil dayon einen Vertreter haben soil. Die Vertreter der Mitgliedsgesellschaften werdcn durch diese Gesell- schaften j•ihrlich ernannt. Stellvertreter k6nnen jedoch ftir jede einzelnc Ratssitzung bestimmt werden, wenn die ernannten Vertreter verhindert sind. Der Rat w•ihlt j•ihrlich einen Pr•isidenten aus dem Kreis seiner Mitglieder, der fiir ein Jahr den Vorsitz fiihrt und nicht unmittelbar danach wiederge- w•ihlt werden darf. Aufeinanderfolgende Pr•isidenten diirfen nicht Mit- glieder derselben nationalert Gesellschaft sein. Der Rat w•ihlt einmal im Jahr untcr seinen Mitgliedern einen Schatz- meister, der die Gelder der F6deration in Verwahrung nimmt und fiir sie sorgt. Er kann wiedergew•ihlt werden. Der Rat w•ihlt j•ihrlich einmal aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Direk- tionskomitee yon drei Personen, das zw61f Monate amtiert und bis zur vollen Amtszeit yon drei aufcinanderfolgenden Jahren wiederw•ihlbar ist. Diese Mitglieder bilden zusammen mir dem Pr•tsidenten, dem Alters- pr•isidenten und dem Schatzmeister das Pr•isidium. Das Pr•isidium kann Mitarbeiter anstellen und nach seinem Erinessen bezahlcn, welche die laufenden Gesch•ifte erledigen. Diese Angestellten bilden das Sekretariat. Artikel V. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Pfiichten der Mitglieder des Prdisidiurns Der Pr•isident, oder in seiner Abwesenheit der AltprXsident, vertritt die F6deration und ftihrt bei allen Vcrsammlungen den Vorsitz. Das PrXsidium soll so oft erforderlich zusammentreten und die Arbeit der IFSCC entsprechend den Beschliissen der I•atssitzungen aufeinander abstimmen sowie solche Pflichten erfiillen, die der F6rderung der Ziele der IFSCC dienen. Es soll auBerdem eine beratende TXtigk½it ausiiben. Das Pr•isidium sorgt daffir, dab Protokolle seiner eigenen Sitzungen und derjenigen des Rates gefiihrt und an die Mitgliedsgesellschaften versandt werden. Der Schatzmeister zieht die 13eitrXge der Mitgliedsgesellschaften ein, bezahlt Rechnungen und legt j•ihrlich bei der Ratssitzung fiber Eingiinge und Ausgaben Rechenschaft ab.
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