516 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Artikel II. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Absatz 5: Mitgliedschafi Die IFSCC setzt sich zusammen aus autonomen nationalen Gesell- schaften, von denen jede mindestens 20 wissenscha•liche Mitglieder besitzt, die den Bestimmungen des Artike! II, Absatz 2 entsprechen. Diese nationalen Gesellschaften werden im folgenden als Mitglieds- gesellschaften bezeichnet. Wissenschatøcliche Mitglieder sind folgendermat•en definiert: A: Chemiker reit Hochschulexamen, wie im Anhang beschrieben, B: Akademiker reit Abschlut•examen anderer Disziplinen. Die Anzahl der Mitglieder in Klasse B sol! nicht 25 % der Gesamt- zahl der wissenscha•lichen Mitglieder [ibersteigen. Dar[iber hinaus kann jede Gesellscha• ein Mitglied nominieren, das zwar nicht unter die Kategorien A und B f•illt, das aber wegen beson- ders hervorragender Verdienste um die kosmetische Wissenscha• der vollen Anerkennung als wissenscha•liches Mitglied f•ir wiJrdig er- achtet wird. Die nichtwissenschaftlichen Mitglieder der nationalen Gesellschaften bilden die Kategorie C. Die Mitgliedscha• zur F/Sderation kann auf alle Gesellschaften aus- gedehnt werden, die dazu beitragen wollen, die Ziele der F6deration zu f6rdern und die dazu nach Ansicht des Rates gem•it• Artikel II, Absatz 1, qualifiziert sind. Mitgliedswerbungen sind dem Sekretariat einzureichen. Eine Mitgliedsgesellschat• kann reit einer Ktindigungsfrist yon einem Jahr aus der IFSCC austreten, vorausgesetzt, dat• sie ihre Verpflich- tungen erftillt hat. Dieselbe Gesellscha• kann auf Antrag wieder aut:- genommen werden. Eine Mitgliedsgesellscha• kann durch Beschlut• des Rates ausge- schlossen werden, wenn sie die Satzungen der F6deration nicht ein- h•ilt. Die auszuschlief•ende Gesellscha• kann sich rechtm•it•ig vor dem Rat vertreten lassen. •rtikel III. Sitzungen Artikel 1: Der Rat der IFSCC soll im August/September oder warm es ibm zu dieser Zeit richtig erscheint, zu einer ordentlichen Jahressitzung zusammenkommen. Weitere Sitzungen k6nnen nach dem Erinessen des Rates einberufen werden. Absatz 2: Eine beschlut•ffihige Versammlung mug "/3 der wahlberechtigten Stimmen aufweisen. Falls der Delegierte nicht seine eigene Gesell-
JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS 517 schaft vertritt, ist eine bevollmi/chtigte Stimmvertretung nur bei genau fixierten Punkten der Tagesordnung zugelassen. Absatz 3: Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er einem Vertreter oder einer yon der Mitgliedsgesellschat:k bestimmten Person iibertragen kann. Jede MitgliedsgesellschaPc darf einen Berater haben, der nicht stimm- berechtigt ist. Wenn nicht anders festgelegt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Artikel IV. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Absatz 5: Absatz 6: Verwaltung Die Verwaltung der IFSCC wird einem Rat iibertragen, in dem jede MitgliedsgesellschaPc fiir je 100 wissenschaPcliche Mitglieder oder einen Teil dayon einen Vertreter haben soll. Die Vertreter der Mitgliedsgesellschaften werden durch diese Gesell- schaften ji/hrlich ernannt. Stellvertreter kiSnnen jedoch fiir jede ein- zelne Ratssitzung bestimmt werden, wenn die ernannten Vertreter verhindert sind. Der Rat wi/hlt ji/hrlich einen Pri/sidenten aus dem Kreis seiner Mit- glieder, der fiir ein Jahr den Vorsitz fiihrt und nicht unmittelbar danach wiedergew•ihlt werden darf. Aufeinanderfolgende Pri/siden- ten diirfen nicht Mitglieder derselben nationalen GesellschaPc sein. Der Rat wi/hlt einmal im Jahr unter seinen Mitgliedern einen Schatz- meister, der die Gelder der FiSderation in Verwahrung nimmt und fir sie sorgt. Er kann wiedergewi/hlt werden. Der Rat wi/hlt ji/hrlich einmal aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Direktionskomitee yon drei Personen, das zwi51f Monate amtiert und his zur vollen Amtszeit yon drei aufeinanderfolgenden Jahren wie- derwi/hlbar ist. Diese Mitglieder bilden zusammen mit dem Pr•isidenten, dem Alters- pri/sidenten und dem Schatzmeister das Pr•isidium. Das Pri/sidium kann Mitarbeiter anstellen und nach seinem Ermessen bezahlen, welche die laufenden Geschi/fte erledigen. Diese Angestell- ten bilden das Sekretariat. Arrikel V. Pfiichten der Mitglieder des Priisidiums Absatz 1: Der Pr•isident, oder in seiner Abwesenheit der Altpri/sident, vertritt die FiSderation und fiihrt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Absatz 2: Das Priisidium soll so opt erforderlich zusammentreten und die Arbeit der IFSCC entsprechend den Beschliissen der Ratssitzungen aufein-
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