Internationale F6deration Gesellschaften der Kosmetik-Chemiker der SATZUNGEN Artikel I. Absatz 1: Absatz 2: Name und Gegenstand Der Name der F6deration lautet: "Internationale F6deration der Gesellschaften der Kosmetik-Chemiker", im folgenden als IFSCC bezeichnet. Die Ziele der IFSCC sind: a) Die kosmetische Wissenschaft zu f6rdern. b) Grundlagenforschung durch Universit•iten und unabh•ingige Forscher auf allen Gebieten, die zur Erweiterung der Kenntnisse in der kosme- rischen Wissenschaft beitragen, zu f6rdern. c) Durch Korrespondenz, Erfahrungsaustausch und auf andere Art die Arbeiten und Bemfihungen der autonomen nationalen Gesellschaften aufeinander abzustimmen. d) Durch Berichte fiber die T•itigkeit der verschiedenen autonomen nationalen Gesellschaften deren gegenseitige Beziehungen zu festigen. c) Literatur wissenschaftlicher und technischer Art zu ver6ffentlichen und bekanntzumachen und den Forschern zu helfen, aus allen Liindern informationen, Literatur, Patente und andere Unterstfitzungen zu erhalten, soweit dieses gewfinscht wird und m6glich ist. f) Informationen auszutauschen fiber alle Standard-Verfahren ffir die Analyse der Rohmaterialien und Fertigprodukte, deren Wirksamkeit usw., und sich an den Bemfihungen um eine internationale Anerken- nung dieser Verfahren zu beteiligen. g) Innerhalb der nationalen Gesellschaften und der fachlichen und anderen Presse der verschiedenen Lander fiber die Tiitigkeit der einzelnen nationalen Gesellschaften zu berichten. h) Arbeitsgemeinschaften und Tagungen auf internationaler Basis abzuhalten, Sprecher aus j edem Land, soweit irgend m6glich, einzu- laden, und die Treffen zeitig bekanntzumachen. 231
232 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Artikel II. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Absatz 5: Artikel lII. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: i) Preise internationalen Charakters zu stiffen fiir hervorragende Leistungen in Forschung, Schrifttum oder anderen Arbeiten zum Nutzen der kosmetischen Wissenschaften. Mitgliedschaft Die IFSCC setzt sich zusammen aus autonomen nationMen Gesellschaften, yon denen•jede mindestens 20 wissenschaftliche Mitglieder besitzt, die den Bestimmungen des Artikel II, Absatz 2 entsprechen. Diese nationalen Gesellschaften werden im folgenden als Mitgliedsgesellschaften bezeichnet. Wissenschaftliche Mitglieder sind folgendermaBen definiert: A: Chemiker mir Hochschulexamen, wie im Anhang beschrieben, B: Akademiker mir AbschluBexamen anderer Disziplinen. Die Anzahl der Mitglieder in Klasse B soil nicht 25% der Gesamtzahl der wissenschaftlichen Mitglieder iibersteigen. Dariiber hinaus kann j ede Gesellschaft ein Mitglied nominieren, das zwar nicht unter die Kategorien A and B f/illt, das aber wegen besonders hervorragender Verdienste um die kosmetische Wissenschaft der vollen Anerkennung als •vissenschaftliches Mitglied fiir wiirdig erachtet wird. Die nichtwissenschaftlichen Mitglieder der nationMen Gesellschaften bilden die Kategorie C. Die Mitgliedschaft zur F6deration kann auf alle Gesellschaften aus- gedehnt werden, die dazu beitragen wollen, die Ziele der F6deration zu f6rdern und die dazu nach Ansicht des Rates gemiiB Artikel II, Absatz 1, qualifiziert sind. Mitgliedswerbungen sind dem Sekretariat einzureichen. Eine Mitgliedsgesellschaft kann mir einer Kiindigungsfrist yon einem Jahr aus der IFSCC austreten, vorausgesetzt, dab sie ihre Verpflich- tungen erfiillt hat. Dieselbe Gesellschaft kann auf Antrag wieder auf- genommen werden. Eine Mitgliedsgesellschaft kann durch BeschluB des Rates ausgeschlossen werden, wenn sie die Satzungen der F6deration nicht einhiilt. Die auszu- schlieBende Gesellschaft kann sich rechtm/iBig vor dem Rat vertreten lassen. Sitzungen Der Rat der IFSCC soil im August/September oder wann es ihm zu dieser Zeit rich fig erscheint, zu einer ordentlichen Jahressitzung zusam- menkommen. •Veitere Sitzungen k6nnen nach dem Ermessen des Rates einberufen •verden. Eine beschluBf/ihige Versammlung muB a der wahlberechtigten Stimmen aufweisen. Falls der Delegierte nicht seine eigene Gesellschaft vertritt, ist eine bevollm/ichtigte Stimmvertretung nur bet genau fixierten Punkten der Tagesordnung zugelassen. Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er einem Vertreter oder einer yon der Mitgliedsgesellschaft bestimmten Person iibertragen kann. Jede
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