LF.S.C.C. -- S^TZUN•N 233 Mitgliedsgesellschaft darf einen Berater haben, der nicht stimmberechtigt ist. Wenn nicht anders festgelegt, entscheidet die einfache Stimmen- mehrheit. A rtikel I F. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Absatz 5: Absatz 6: Verwaltung Die Verwaltung der iFSCC wird eincm Rat tibertragen, in dem jede Mitgliedsgesellschaft ftir je 100 wisscnschaftliche Mitglieder oder einen Toil dayon einen Vertreter haben soil. Die Vertreter der Mitgliedsgesellschaften werdcn durch diese Gesell- schaften j•ihrlich ernannt. Stellvertreter k6nnen jedoch ftir jede einzelnc Ratssitzung bestimmt werden, wenn die ernannten Vertreter verhindert sind. Der Rat w•ihlt j•ihrlich einen Pr•isidenten aus dem Kreis seiner Mitglieder, der fiir ein Jahr den Vorsitz fiihrt und nicht unmittelbar danach wiederge- w•ihlt werden darf. Aufeinanderfolgende Pr•isidenten diirfen nicht Mit- glieder derselben nationalert Gesellschaft sein. Der Rat w•ihlt einmal im Jahr untcr seinen Mitgliedern einen Schatz- meister, der die Gelder der F6deration in Verwahrung nimmt und fiir sie sorgt. Er kann wiedergew•ihlt werden. Der Rat w•ihlt j•ihrlich einmal aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Direk- tionskomitee yon drei Personen, das zw61f Monate amtiert und bis zur vollen Amtszeit yon drei aufcinanderfolgenden Jahren wiederw•ihlbar ist. Diese Mitglieder bilden zusammen mir dem Pr•tsidenten, dem Alters- pr•isidenten und dem Schatzmeister das Pr•isidium. Das Pr•isidium kann Mitarbeiter anstellen und nach seinem Erinessen bezahlcn, welche die laufenden Gesch•ifte erledigen. Diese Angestellten bilden das Sekretariat. Artikel V. Absatz 1: Absatz 2: Absatz 3: Absatz 4: Pfiichten der Mitglieder des Prdisidiurns Der Pr•isident, oder in seiner Abwesenheit der AltprXsident, vertritt die F6deration und ftihrt bei allen Vcrsammlungen den Vorsitz. Das PrXsidium soll so oft erforderlich zusammentreten und die Arbeit der IFSCC entsprechend den Beschliissen der I•atssitzungen aufeinander abstimmen sowie solche Pflichten erfiillen, die der F6rderung der Ziele der IFSCC dienen. Es soll auBerdem eine beratende TXtigk½it ausiiben. Das Pr•isidium sorgt daffir, dab Protokolle seiner eigenen Sitzungen und derjenigen des Rates gefiihrt und an die Mitgliedsgesellschaften versandt werden. Der Schatzmeister zieht die 13eitrXge der Mitgliedsgesellschaften ein, bezahlt Rechnungen und legt j•ihrlich bei der Ratssitzung fiber Eingiinge und Ausgaben Rechenschaft ab.
234 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS A rtikel VI. Finanzen Absatz 1: Das Gesch•iftsjahr rechnet vom 1. September bis zum 31. August. Absatz 2: Die Mitgliedsgesellschaften zahlen ftir die Mitglieder der Kategorien A, Bund C, j edoch nicht ffir ihre Ehrenmitglieder, den j eweils beschlossenen Beitrag in Schweizer Franken. Die H6he dieses Beitrages wird alle 3 Jahre mir einfacher Stimmenmehrheit 'vom Rat auf seiner ordent- lichen Jahressitzung festgelegt. Ffir die 1968 wirksam werdende Drei- jahresperiode betr•igt der Beitrag 3 Schweizer Franken. Die Beitriige sind am 1. September fitllig und sollen spritestens im M•irz des folgenden Jahres bezahlt sein. Sie beruhen auf dem Mitgliederstand vom 31. August des betreffenden Jahres. Die obigen Zahlungen j eder Mitgliedsgesellschaft basieren auf einer Abrechnung fiber alle A, B- und C-Mitglieder, die yon ihrem Vorsitzenden bescheinigt wird. Absatz 3: Das Konto wird bei der Bank eines vom Pr•isidium auszuw•ihlenden Landes geffihrt. Absatz 4: Der Rat bestimmt j•ihrlich zwei ehrenamtliche Kassenprfifer aus den Reihen seiner Mitglieder, welche die Ausgaben der F6deration prfifen und bescheinigen. Sie sollen nicht Mitglieder des Pr•isidiums sein. A rtikel VII. Satzungsanderungen Satzungs•inderungen sind nur auf der ordentlichen Jahressitzung des Rates m6glich. Auf solchen Sitzungen mfissen mindestens ] der stimm- berechtigten Delegierten pers6nlich anwesend sein. ANHANG Als wissenschaftliche Mitglieder der Kategorien A und B gelten in den L•indern der Internationalen F6deration der Gesellschaften der Kosmetik-Chemiker: Belgien D•nemark Deutschland Frankreich Grossbritannien Schweiz Spanien Vereinigte Staaten yon Amerika A: Ing•nieur Chimiste Docteur et licenci• en chimie ou en sciences ing•nieur technicien chimiste. B: Technicien chimiste Diplomierte in anderen Disziplinen. A: Cand. mag. mag. scient. cand. pharm. civil Ingenieur. A: Diplomchemiker und promovierte Apotheker. B: Andere Fachleute mir abgeschlossener Hochschulbildung. A: Ing•nieur-Docteur Docteur Es-Sciences, Docteur d'Universit•, Ing•nieur Dip16m•, Licenci• Es-Sciences. B: Pharmazeuten und Diplomierte in anderen Disziplinen. A: Ph.D. B.Sc. F.R.I.C. A.R.I.C. M.Sc. B.Sc. B: B.Pharm. M.P.S. andere Fachleute mir abgeschlossener Hoch- schulbildung. A: Doct. und Dipl.-Chem. A: Doct. und Dipl.-Chem. A: B.S. M.S. Ph.D. A.B. A.M. B: Ph.G. Phar. D. andere Fachleute mir abgeschlossener Hoch- schulbildung.
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