PROBLEME DES BIOLOGISCHEN ABBAUS 419 In den oberen Reihen ist dargestellt, wie es ftir die Wasserwirtschaft ausgesehen hat, als praktisch ausschliefflich Seifen Verwendung fanden. Die S eife war waschaktiv, sie bildet unl•3sliche Kalkverbindungen, konnte also in einer mechanischen Kl•iranlage zum gr•3f•ten Teil zurtickgehalten werden, und die Seifen waren biologisch leicht abbaubar. Im Seifenzeitalter hatte die Wasserwirtschaft praktisch keine Schwierigkeiten, die von den Wasch- und Reinigungsmitteln ausgingen. Die s c h w er ab b a u b a re n Detergentien vom Typ Tetrapropylenbenzol- sulfonat sind waschaktiv, sie setzen sich aber reit den in jedem Abwasser vor- handenen Kalkverbindungen nicht zu unl•3slichen Bestandteilen urn, d. h., sie k6nnen in einer mechanischen Reinigungsanlage nicht ausgeschieden werden. Biologisch sind sie schwer abbaubar, daher die Schwierigkeiten in der Wasser- wirtschaft. Die 1 ei c h t a b b a u b a r e n Detergentien, die anzustreben sind, sind ebenfatls waschaktiv. Un16sliche Kalkverbindungen bilden sie nattirlich auch nicht, aber biologisch sollen sie leicht abbauf•ihig sein. Daf• im Rahmen der biologischen Abbauf•ihigkeit yon Detergentien die im Molek[il vorhandenen Verzweigungen oder vorhandenen quatern•iren C-Atome eine entscheidende Rolle spielen, sei in diesem Zusammenhang nur nebenbei erw•ihnt. Man erkennt aus der Abb. 1, daf• das anzustrebende Detergens neuen Typs k e in quatern•ires C-Atom enth•ilt. Gesetzliche Maj•nahmen Der ungi•nstige Einfluf• der sogenannten ,,harten Detergentien", die heute im Handel sind, auf den Betrieb der Kl•iranlagen und auf die Gew•isser war Anlaf• fi•r den Beschluf• eines ,,Gesetzes [iber Detergentien in Wasch- und Reinigungs- mitteln" im Deutschen Bundestag. Dieses Gesetz ist am 5. September 1961 ver- k[indigt und im Bundesgesetzblatt Nr. 72 vom 12. September 196t bekannt- gemacht. Im [ I dieses Gesetzes heif•t es: 1. Zweck dieses Gesetzes ist es, eine m•3glichst hohe Abbaubarkeit von grenz- fl•ichen- und waschaktiven Stoffen (Detergentien) in Wasch- und Reinigungs- mitteln zu erreichen. 2. Wasch- und Reinigungsmittel, die Detergentien enthalten, d[irfen vom Her- steller oder Einf[ihrer nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Ab- baubarkeit der Detergentien den Anforderungen der nach [ 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht entspricht.
420 JOURNAL OF THE SOCIETY OF COSMETIC CHEMISTS Der 2 des genannten Gesetzes hat folgenden Wortlaut: 1. Die Bundesregierung wird erm•ichtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundestates die Anforderungen an die Abbaubarkeit yon Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das dafilr erforderliche Megverfahren festzusetzen. Die Anforderungen milssen dem Stand von Wissenschaft und Technik auf den Gebieten der Herstellung von Detergentien und der Leistungsf•ihigkeit von Kl•iranlagen entsprechen. 2. Die Bundesregierung hat bis zum 30. Juni 1962 erstmalig eine Rechtsver- ß ordnung nach Absatz 1 zu erlassen. Arbeit des Hauptausschusses ,,Detergentien und Wasser" Um die Vorarbeiten, die ftir den Erlag von Rechtsverordnungen in den zu- . st•indigen Bundesministerien (Wirtschaftsministerium und Gesundheitsmini- . sterium) notwendig sind, zu unterstiltzen und zu erleichtern, hat der im Jahre '. 1959 gegrtindete Hauptausschug ,,Detergentien und Wasser" sich reit den an- stehenden Fragen sehr eingehend befagt. Der Hauptausschug ,,Detergentien und Wasset", in dem alle an den Detergen- tienproblemen interessierten Kreise, d. h. Bundes- und L•indervertreter, Vertreter der St•idte und Gemeiden, der Waschrohstoff- und Waschmittelhersteller, die privaten Organisationen und Verb•inde der Wasserwirtschaft sowie eine Reihe ' weiterer namhafter Fachleute, als Sachbearbeiter t•itig waren, hat in vielen Bera- tungen, Untersuchungen und praktischen Versuchen die Grundlagen ftir die LtSsung der anstehenden Fragen erarbeitet und die Anforderungen an die Ab- baubarkeit von Detergentien in Was&- und Reinigungsmitteln sowie das hierfiir erforderliche Megverfahren ermittelt. Der Hauptausschug hat sich in seiner Arbeit davon leiten lassen, dag alle Anforderungen an die neuen Detergentien entsprechend dem Gesetz vom 5. September 1961 dem Stand yon Wissenschaft und Technik entsprechen sollen. Nach dem Stand der Wissenschaft kiSnnen zur Zeit im Wasser und Abwasser nur die anionaktiven Detergentien analytisch mit ausreichender Genauigkeit be- stimmt wetden. Das vom Hauptausschug empfohlene Analysenverfahren zur Bestimmung der anionaktiven Detergentien im Wasset und Abwasser entspricht dem Verfahren, das mit der Systemnummer H 23 in den Deutschen Einheits- verfahren zur Wasset-, Abwasser- und Schlammuntersuchung angegeben ist*. Ob auch andere Detergentien, vor allem die nichtionogenen, die vielleicht in absehbarer Zeit bei der Herstellung yon Wasch- und Reinigungsmitteln eine Rolle spielen kiSnnen, in die Priifung der biologischen Abbaubarkeit einzube- ziehen sind, hiingt allein yon der Entwicklung geelgneter Analysenmethoden for die Bestimmung dieset Detergentien im Wasset und Abwasser ab. Verlag Chemie, Weinheim (Bergstrage).
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